Freitag, 19 Januar 2018 09:05

Satzung

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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1.1. Der am 04.12.1980 gegründete Verein führt die Bezeichnung Schachklub 1980 Bad Lippspringe e. V..

1.2.  Sitz des Vereins ist Bad Lippspringe.

1.3.  Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er dient der Pflege und Förderung des Schachspiels und seiner Verbreitung. Er widmet sich vor allem der Aufgabe, die Jugend für das Schachspiel zu gewinnen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Austragung von Schachturnieren, Teilnahme an Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften, Förderung und Schulung der Spieler des Vereins.

1.4.  Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

1.5.  Er ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

1.6.  Er besteht als ein rechtsfähiger Verein.

1.7.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.8.  Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Paderborn unter der Nr. 1442 eingetragen.

§ 2 Die Gemeinnützigkeit des Vereins

2.1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

2.2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zugehörigkeit

Der Verein ist dem Schachbezirk Hellweg im Schachbund Nordrhein-Westfalen e. V. angeschlossen.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1. Mitglieder können alle Personen werden, die nach besten Kräften die Ziele des Vereins fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich behandeln und den Beitrag entrichten.

5.2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund schriftlicher Beitrittserklärung durch Beschluß des Vorstandes.

5.3. Die Ehrenmitgliedschaft wird Personen, die sich um den Schachsport oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verliehen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung.

6.2. Der Tod bewirkt das sofortige Erlöschen der Mitgliedschaft.

6.3. Auf Antrag eines Mitgliedes können Mitglieder wegen vereinsschädigenden Verhaltens durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden. Der Ausschließungsantrag und der Termin der darüber beschließenden Mitgliederversammlung sind dem Betreffenden mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

Gründe für den Vereinsausschluß können sein:

·        grober oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,

·        Verhaltensweisen, die den Ruf des Vereins schädigen können, insbesondere kriminelle Delikte,

·        grob unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten,

·        sonstige schwerwiegende, die Vereinsdisziplin berührende Gründe.

6.4. Durch Beschluß des Vorstandes erfolgt die Streichung eines Mitglieds, das mit der Zahlung der Beiträge länger als ein Jahr im Rückstand ist. Bei Zahlung der rückständigen Beiträge ist die Streichung hinfällig.

6.5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beiträge. Eine Rückzahlung von bereits geleisteten Beiträgen oder Spenden findet nicht statt.

§ 7 Fortführung des Vereins

Bei Ausscheiden von Mitgliedern besteht der Verein unter den übrigen Mitgliedern fort.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

·        der Vorstand,

·        die Mitgliederversammlung,

·        der Spielausschuß,

·        die Jugendversammlung

·        der Jugendausschuß.

§ 9 Der Vorstand

9.1. Der Vorstand besteht aus dem

·        Vorsitzenden,

·        Schriftführer

·        Kassierer,

·        Spielleiter,

·        Jugendwart,

·        Pressewart.

9.2. Der Vorstand, mit Ausnahme des Jugendwarts, wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Für das Amt des Jugendwartes, der von der Jugendversammlung für ein Jahr gewählt wird, kann die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Kandidaten vorschlagen.

9.3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden allein oder von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

9.4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

9.5. Der Vorstand ist ermächtigt, die Ansprüche des Vereins im eigenen Namen als Treuhänder für alle Mitglieder gegenüber jedermann geltend zu machen und zu diesem Zwecke Prozesse zu führen. Zur Anstrengung einer Klage vor Gericht ist jedoch die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

9.6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

9.7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, mit Ausnahme des Jugendwartes, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu berufen.

§ 10 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

10.1. Der 1. Vorsitzende leitet und vertritt den Verein. Er führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht anderen Vorstandsmitgliedern zugewiesen sind.

10.2. Der Schriftführer führt die Protokolle.

10.3. Der Kassierer führt die Kassengeschäfte des Vereins.

10.4. Der Spielleiter ist zuständig für die Durchführung und Leitung des Spielbetriebs, soweit dies nicht in den Zuständigkeitsbereich des Jugendwarts fällt.

10.5. Der Jugendwart leitet die Vereinsjugend und ihren Spielbetrieb.

10.6. Der Pressewart sorgt für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.

§ 11 Mitgliederversammlung

11.1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen, und zwar möglichst innerhalb des ersten Quartals des Geschäftsjahres. Die Mitglieder sind vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen.

11.2.    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. Die Einladungsformalitäten sind dieselben wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

11.3.    In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von einer Woche einberufen. Die Dringlichkeit ist von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu bestätigen.

§ 12 Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Zuständigkeiten:

12.1.    Die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwarts.

12.2.    Die Wahl von zwei Kassenprüfern über die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskassen und die Durchführung jederzeit zu überprüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung über ihre Arbeit Bericht.

12.3.    Die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie Entlastung des Vorstandes.

12.4.    Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

12.5.    Alle weiteren Aufgaben, die ihr von der Satzung übertragen oder für die die Satzung keine andere Zuständigkeit vorsieht.

§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

13.1.    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung das dienstälteste Mitglied des Vorstandes..

13.2.    Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie beschließt, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

13.3.    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.

13.4.    Eine Vertretung bei der Stimmabgabe (auch bei Minderjährigen) und eine schriftliche Stimmabgabe sind unzulässig.

13.5.    Die Stimmabgabe erfolgt im allgemeinen offen. Geheime Abstimmung erfolgt nur in einem der folgenden Fälle:

·        Die Satzung verlangt geheime Abstimmung.

·        Mindestens ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt geheime Abstimmung.

·        Es handelt sich um eine Wahl mit mehr als einem Kandidaten.

·        Es handelt sich um eine Wahl mit einem Kandidaten, aber ein stimmberechtigtes Mitglied verlangt geheime Abstimmung.

13.6.        Kommt bei einer Wahl im 1. Wahlgang keine Entscheidung zustande, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.

§ 14 Spielausschuß

14.1.    Der Spielausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dem Spielleiter, dem Jugendwart oder Jugendsprecher und drei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.

14.2.    Er entscheidet über Proteste gegen Entscheidungen des Spielleiters und setzt die Mannschaftsaufstellung der Senioren fest.

14.3.    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Spielleiters.

§ 15 Die Jugendversammlung

15.1.    Die Jugendversammlung besteht aus dem Vorsitzenden, dem Jugendwart und allen Jugendlichen und Schülern des Vereins.

15.2.    Sie ist zuständig für die Wahl des Jugendwarts, des Jugendsprechers und zwei Vertretern im Jugendausschuß.

15.3.    Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen und Schüler, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.

§ 16 Der Jugendausschuß

16.1.    Der Jugendausschuß setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Jugendwart, dem Jugendsprecher und zwei Vertretern der Jugendversammlung.

16.2.    Er ist zuständig für die Durchführung des Jugendspielbetriebs und die Aufstellung der Jugendmannschaften. Er fördert die Integration von Jugendspielern in Seniorenmannschaften.

§ 17 Beiträge und Umlagen

17.1.    Die Beiträge und Umlagen für besondere Angelegenheiten setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Beiträge sind halbjährlich oder jährlich zu entrichten. Die Erhöhung von Beiträgen und die Festsetzung von Umlagen müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung unter einem besonderen Tagesordnungspunkt enthalten sein.

17.2.    Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Vorstand Beiträge ermäßigen, erlassen und stunden.

17.3.    Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit.

§ 18 Satzungsänderungen

18.1. Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung online casino mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

18.2. Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung unter einem besonderen Tagesordnungspunkt enthalten sein.

§ 19 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung bei 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Eine Abstimmung über die Vereinsauflösung ist nur zulässig, wenn sie in der Einladung angekündigt war. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Bad Lippspringe zwecks Verwendung für die Jugendarbeit.

Gelesen 205065 mal Letzte Änderung am Freitag, 19 Januar 2018 09:10

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